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Kinder haben Rechte - seit 1989 sind diese Rechte ausdrücklich festgeschrieben in der "UN-Konvention über die Rechte des Kindes", die 1992 auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde.
Die Konvention legt fest, dass Kinder als eigenständige Individuen geachtet, ihre grundsätzlichen Lebensbedürfnisse respektiert und sichergestellt werden. Kinder haben das Recht auf Bildung und Entfaltung, auf Mitbestimmung und auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus - auch in Deutschland. Die UNO stellte bei der Diskussion über die Umsetzung der Konvention in Deutschland fest, dass die Rechte der Kinder auch bei uns nicht vollständig umgesetzt sind.
Auszug aus der Kinderrechtskonvention, aufgesetzt von den Vereinten Nationen.
Artikel 1 - Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Für Deutschland bedeutet dies, dass all diejenigen Kinder sind, die unter 18 Jahre alt sind und somit schutzbedürftig sind.
Artikel 2 - Achtung der Kinderrechte Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehendem Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, sozialen und ethnischen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes. Es ist Sicherzustellen das das Kind vor allen Formen der Diskriminierung geschützt wird. Es gelten die gleichen Rechte für alle Kinder, denn alle Kinder sind gleich. Egal ob sie Jungen oder Mädchen sind, egal, aus welchem Land sie stammen, welche Hautfarbe oder Religion sie haben, welche Sprache sie sprechen. Egal, ob sie behindert oder gesund sind, egal, was ihre Eltern tun. Alle Kinder sind gleich und müssen auch so behandelt werden.
Artikel 6 - Recht auf Leben Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten im größtmöglichen Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes. Jedes Kind hat von Geburt an das Recht zu leben. Das Land in dem es geboren wurde, muss dafür sorgen, dass die Kinder in einer Welt groß werden, in der sie überleben und groß werden können.
Artikel 12 - Berrücksichtigung des Kindeswillen Die Vertragstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seines Alters und seiner Reife. In allen Dinge die auch die Kinder direkt betreffen, dürfen sie ihre Meinung dazu äussern und diese Meinung soll auch bei möglichen Entscheidungen beachtet werden. Natürlich werden kleine Unterschiede gemacht, so hat die Aussage einen 12jährigen schon etwas mehr Gewicht, als die eines dreijährigen Kindes.
Artikel 14 - Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit Die Vertragsstasten achten das Recht des Kindes auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Eltern haben die Pflicht das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. Alle Kinder haben das Recht zu denken was sie wollen. Sie haben das recht ungehindert ihre Religion ausüben zu dürfen und ihre Eltern sollen sie dabei unterstützen.
Artikel 16 - Schutz der Privatsphäre und Ehre Kein Kind darf willkürlich oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtwidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jedes Kind hat das Recht auf sein eigenes ganz privates Leben. Niemand darf einfach so seine Post öffnen oder die Ehre des Kindes verletzen indem zum Beispiel wissentlich Lügen über das Kind erzählt werden.
Artikel 18 - Verantwortung für das Kindeswohl Die Vertragstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, das beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. Die Eltern haben die Hauptsorge für ihre Kinder, gegebenenfalls ein anderer Vormund und der Staat muss versuchen dies zu unterstützen. Das Wohl der Kinder steht an erster Stelle so dass der Staat auch verpflichtet ist, den Eltern in ihren Erziehungsaufgaben zu helfen, in dem er zum Beispiel Kindergärten einrichtet.
Artikel 19 - Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung und Verwahrlosung Die Vertragstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich unter der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormundes oder anderen gesetzlichen Vertreter oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. Egal bei wem das Kind sich aufhält, der Staat muss dafür sorgen, das die Kinder sich gleichermaßen sicher fühlen dürfen. Niemand darf ihnen etwas antun, jemand muss sich um sie kümmern, sonst ist der Staat verpflichtet einzugreifen, selbst wenn es die Eltern des Kindes sind, die dem Kind etwas tun.
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